Üblicherweise werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.
Bereits zum 01.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 520,00 € angehoben.
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2023 folgendes:
- Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1131,67 €.
- Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 165,22 €, zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 158,43 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6% fällig.
- In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 485,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
- Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05% (mit eigenen Kindern), für Kinderlose 3,4%, d.h. 34,51 € bzw. 38,48 €.
- Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 96,72 €.
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2023 bei 10.908,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 21.816,00 €.
(Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege)